AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
OHA Film – Videodienstleistungen & MedienproduktionStand: Januar 2026
1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen zwischen OHA Film, Inhaber: Daniel Schrader-Bölsche (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Leistungen und LeistungsumfangDer konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot, Vertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.Mündliche Nebenabreden, spontane Zusatzleistungen oder Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder werblichen Erfolg, sondern ausschließlich die vereinbarte kreative und technische Leistung.

3. Vergütung und Stundensätze

3.1 Projektbasierte LeistungenProjekte werden grundsätzlich auf Basis von 8- oder 10-Stunden-Tagen kalkuliert (Branchentag Film & Werbung).Ein Drehtag gilt unabhängig von Pausen oder Verzögerungen als voller Tag, sobald mit der Leistung begonnen wurde.
3.2 Zusatzleistungen & StundenvergütungZusätzliche Arbeiten, die nicht vom ursprünglichen Angebot umfasst sind, werden mit einem Stundensatz von 115,00 EUR netto berechnet.

3.3 Überstundenregelung (branchenüblich)

Überstunden werden wie folgt vergütet:11. und 12. Stunde: +25 % auf den vereinbarten Stundensatzab der 13. Stunde: +50 % auf den vereinbarten StundensatzBegonnene Stunden werden voll berechnet.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 AnzahlungMit Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. Erst nach Zahlungseingang beginnt die Projektumsetzung.
4.2 SchlusszahlungDie Restzahlung ist nach Projektabschluss bzw. Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.Mit vollständigem Zahlungseingang (100 %) gilt das Projekt als abgeschlossen. Nachträgliche Änderungs-, Ergänzungs- oder Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
4.3 ZahlungsverzugBei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu berechnen. Weitere Leistungen dürfen bis zum Zahlungseingang eingestellt werden.
5. NutzungsrechteAlle Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte verbleiben vollumfänglich beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber erhält erst nach vollständiger Zahlung die im Vertrag definierten Nutzungsrechte.Ohne schriftliche Vereinbarung gilt:keine zeitlich unbegrenzte Nutzungkeine Weitergabe an Drittekeine Bearbeitung oder Veränderung des MaterialsNicht schriftlich vereinbarte Nutzungen gelten als nicht gestattet.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Projektdurchführung erforderlichen Informationen, Freigaben und Materialien rechtzeitig bereitzustellen.
Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und können zusätzliche Kosten verursachen.

7. Drehabsagen & Ausfallhonorar

7.1 Absage durch den AuftraggeberErfolgt eine Absage:bis 3 Werktage vor Drehbeginn: kostenfrei2 Werktage oder weniger vor Drehbeginn: 100 % der vereinbarten Projektvergütung werden fällig
Dies gilt, da der Auftragnehmer Kapazitäten exklusiv reserviert und andere Aufträge ablehnt.
7.2 Höhere GewaltKann ein Dreh aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, extreme Wetterlagen, behördliche Anordnungen, Krankheit, Unfall, technische Totalausfälle) nicht stattfinden, haftet der Auftragnehmer nicht.Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

8. HaftungDer Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.Für Datenverluste, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte (z. B. Marken, Persönlichkeitsrechte, Musikrechte) verantwortlich.

9. ReferenznutzungDer Auftragnehmer ist berechtigt, das produzierte Material zeitlich und räumlich unbegrenzt zu Eigenwerbezwecken (Website, Social Media, Showreels) zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wurde.

10. VertraulichkeitBeide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich zu behandeln.

11. Schriftform, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.Mündliche Zusagen sind rechtlich unwirksam.

12. Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

13. Gerichtsstand & anwendbares RechtEs gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.Hinweis: Diese AGB ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, wurden jedoch branchenüblich und praxisnah für Film- und Werbedienstleistungen formuliert.

14. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall bei:einem unverhältnismäßig hohen Kommunikationsaufwand, insbesondere bei fortlaufender unsachlicher, schikanöser, beleidigender oder herabwürdigender Kommunikation gegenüber dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen;wiederholten, unverhältnismäßigen Anforderungen hinsichtlich geringfügiger Details, unnötiger Änderungswünsche oder nicht vereinbarter Zusatzleistungen, die den vereinbarten Projektumfang erheblich überschreiten;einer nachhaltigen Abwertung der vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch wiederholte Forderungen nach unentgeltlichen Zusatzleistungen, nachträglichen Preisnachlässen oder sonstigen Vergünstigungen nach Vertragsabschluss.Im Falle einer außerordentlichen Kündigung bleiben bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Aufwendungen des Auftragnehmers vollständig vergütungspflichtig. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

15. Projektdateien, Bearbeitungsstände und Know-how-Schutz

Die Herausgabe von offenen Projektdateien, Rohschnittdateien oder sonstigen bearbeitbaren Arbeitsständen (insbesondere Dateien aus Schnitt-, Colorgrading-, Audio- oder Compositing-Software) ist grundsätzlich ausgeschlossen.Sofern im Ausnahmefall und ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung eine entgeltliche Überlassung von Projektdateien erfolgt, erfolgt diese ausschließlich in einer durch den Auftragnehmer technisch modifizierten Form.
Diese Modifikation dient dem Schutz des geistigen Eigentums, des kreativen Know-hows sowie der internen Arbeitsprozesse des Auftragnehmers.
Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft dies folgende Leistungsbestandteile, welche nicht in offener, rekonstruierbarer oder weiterverwendbarer Form übergeben werden:
Sounddesign
Soundeffekte
Musikstücke und musikalische Arrangements
Colorgrading, Farbprofile und Look-Entwicklungen

Ein Anspruch auf Herausgabe unveränderter, vollständig editierbarer oder methodisch nachvollziehbarer Projektdateien besteht zu keinem Zeitpunkt, auch nicht gegen gesondertes Entgelt, sofern nicht ausdrücklich und individuell schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

16. Eigentum am Rohmaterial und Aufbewahrungspflichten

Sämtliches im Rahmen der Leistungserbringung entstandene Rohmaterial (insbesondere Video-, Audio- und Bilddateien, sogenannte „Footage“) verbleibt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das entstandene Rohmaterial über den Projektabschluss hinaus aufzubewahren. Eine Archivierungs- oder Herausgabepflicht besteht nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Rohmaterial spätestens einen Monat nach Projektabschluss oder nach vollständiger Zahlung unwiderruflich zu löschen. Nach Ablauf dieses Zeitraums bestehen keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auf Herausgabe, Wiederherstellung oder erneute Bereitstellung des Rohmaterials.